§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Lemwerder-West“.
Er hat die Möglichkeit, sich nach seiner Gründung, in das Vereinsregister eintragen
zu lassen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lemwerder, Ritzenbütteler Str. 75.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (01.08. bis 31.07.).
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Förderverein ist Träger einer Hilfskasse zur Förderung der Grundschule
Lemwerder-West im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. Der Verein verfolgt ausschließ
lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Er will durch Zusammenschluß
von Eltern, ehemaligen Eltern, Lehrkräften, ehemaligen Lehrkräften, Erziehungsberechtigten und Freunden der Schule die vielfältigen Belange der Schule zum Wohle
der Schüler in erzieherischer,  unterrichtlicher, sportlicher und kultureller Hinsicht fördern.
Dies geschieht insbesondere durch die Bereitstellung von Mitteln, die fiskalisch
nicht verfügbar sind, wie beispielsweise:
· für die Erweiterung der Schulsammlungen,
· für Unterrichtsmittel, wie Sportgeräte, Musikinstrumente, Bücher, etc.,
· für Spielgeräte,
· für sinnvolle Ausschmückung der Schulräume,
· für Klassenfahrten und Schulfeste u. ä.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Werden aus Mitteln des Fördervereins Vermögensgegenstände angeschafft, so
werden diese der Grundschule Lemwerder-West als Spende übergeben und gehen
in das Eigentum des Trägers der Grundschule über.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden:
jede natürliche Person, die den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will,
öffentlich rechtliche Körperschaften und juristische Personen.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über den Antrag entscheidet der
Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Beitrages gem. § 4.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
· durch eine schriftliche Austrittserklärungen, die spätestens 14 Tage vor Ablauf des
Mitgliedsjahres an den Vorstand gerichtet sein muss.
· durch schriftlich zu erteilenden Ausschließungsbescheid des Vorstandes, bei
z. B. Beitragsrückständen von mehr als einem Kalenderjahr.
· durch Tod des Mitgliedes.
Über den Ausschluß entscheidet die einfache Stimmenmehrheit des Vorstandes.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Ansprüche dem
Verein gegenüber.
(4) Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der
Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der jährliche
Vereinsbeitrag ist jeweils bis zum 31.08. für das laufende Jahr zu entrichten. Der
Jahresbeitrag ist auch dann in voller Höhe zu leisten, wenn der Eintritt in den Verein
im laufenden Kalenderjahr erfolgt.
(2) Die Höhe des Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt und
beträgt mindestens € 6,00 jährlich.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
· dem/der 1. Vorsitzenden
· dem/der 2. Vorsitzenden
· dem/der Kassenführer/in
· dem/der Schriftführer/in
· dem/der Vorsitzenden des Schulelternrats oder ein/e Vertreter/in.
(2) Vorstand im Sinne des BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende.
Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand, mit Ausnahme des/der Schulelternratsvorsitzenden, wird durch Beschluß
der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Das Amt eines
Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben der einzelnen
Vorstandsmitglieder genauer festgelegt werden. Der/die Kassenführer/in verwaltet die
Vereinskasse. Zahlungen an den Verein können nur an ihn gegen seine Quittung
geleistet werden. Zu Zahlungen für den Verein ist er nur auf Anweisung eines anderen
Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes befugt. Er hat über Einnahmen und
Ausgaben Buch zu führen und der Mitgliedschaft zu berichten.
(5) An den Vorstandssitzungen sollen der/die Schulleiter/in oder ein/e vom Kollegium
bestimmter Lehrer/in teilnehmen.
(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem
folgende Aufgaben:
· Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
· Einberufung der Mitgliederversammlung,
· Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
· Beschlussfassung über Annahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern,
· Vergabe von Mitteln für satzungsgemäße Zwecke unterhalb einer Grenze, die
· die Mitgliederversammlung für die Amtszeit des Vorstands beschließt.
(7) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er muß einberufen werden, wenn
mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Einberufung des Vorstandes
sollte schriftlich erfolgen. Es ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder
vertreten sind, darunter der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter im Amt. Er fasst
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters im Amt.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen zu berufen und zwar:
· jährlich einmal in den ersten drei Monaten des Schuljahres,
· um den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
· um die Entlastung des Vorstandes zu beschließen,
· den Vorstand zu wählen,
· die Höhe der Jahresbeiträge zu beschließen sowie deren Zahlungsweise,
· über Satzungsänderungen zu entscheiden,
· beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen drei Monaten,
· wenn ein Zehntel der Mitglieder es schriftlich verlangen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung.
§ 8 Stimmrecht
(1) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Aufgrund einer schriftlichen Vollmacht kann
ein Mitglied sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Eltern und
Erziehungsberechtigte eines Kindes können sich gegenseitig ohne Vollmacht
vertreten. Kein Mitglied darf bei Abstimmungen mehr als ein anderes Mitglied
vertreten.
(2) Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mit-
glieder beschlussfähig. Beschlüsse über Angelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung, die nicht auf der Tagesordnung der Einladung stehen, sind nur zulässig,
wenn mindestens dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
(3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitgliedes ist schriftlich
und/oder geheim abzustimmen.
(4) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll vom/von der Schriftführer/in
anzufertigen. Im Falle seiner/ihrer Abwesenheit kann der/die Vorsitzende auch ein
Vereinsmitglied zum/zur Protokollführer/in bestimmen. Das Protokoll ist vom/von
der Versammlungsleiter/in und vom/von Protokollführer/in zu unterzeichnen. Jedes
Mitglied hat Anrecht auf Einsichtnahme in die Protokolle.
§ 9 Kassenprüfung
(1) Die Kassenprüfung erfolgt mindestens einmal jährlich durch zwei Kassenprüfer,
die alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsbericht festzuhalten und jährlicheiner ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
(3) Sie sind jederzeit zur Kassenrevision berechtigt.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck ein-
berufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Der Auflösungsbeschluß bedarf der Mehrheit von Zwei Drittel der Mitglieder des
Vereins.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Träger der Grundschule Lemwerder-West , der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Grund-
schule Lemwerder-West zu verwenden hat.
§ 11 Beschluß
(1) Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 03.06.2004 beschlossen und
tritt mit diesem Datum in Kraft.
Lemwerder, den 03.06.2004
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